BSG - Beschluß vom 17.03.2003
B 3 KR 12/02 R
Normen:
SGG § 164 Abs. 2 S. 3 ;
Vorinstanzen:
LSG Essen - L 16 KR 192/00 - 07.03.2002,
SG Dortmund, vom 07.11.2000 - Vorinstanzaktenzeichen S 8 KR 161/99

Begründung der Michtzulassungsbewschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren, Bezeichnung der verletzten Rechtsnorm

BSG, Beschluß vom 17.03.2003 - Aktenzeichen B 3 KR 12/02 R

DRsp Nr. 2004/3576

Begründung der Michtzulassungsbewschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren, Bezeichnung der verletzten Rechtsnorm

Es ist zur hinreichenden Bezeichnung der verletzten Rechtsnorm nicht erforderlich, dass sie nach Paragraph oder Artikel zutreffend benannt wird. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGG § 164 Abs. 2 S. 3 ;

Gründe:

I

Es ist streitig, ob der Klägerin für die Krankenhausbehandlung einer Versicherten der beklagten Krankenkasse (KK) über die so genannte A-Pauschale hinaus ein tagesgleicher Pflegesatz für den Tag der Wundheilung zusteht.

Die Versicherte E. F. befand sich vom 14. bis 28. Januar 1999 in dem von der Klägerin betriebenen Krankenhaus. Grund der Behandlung war eine Schenkelhalsfraktur. Die Versicherte wurde mit einer Hüftkopf-/Schaftprothese versorgt. Die Beteiligten gehen davon aus, dass die Wundheilung am 25. Januar 1999 eingetreten ist.

Die Klägerin stellte der Beklagten einen Gesamtbetrag in Höhe von 11.493,85 DM in Rechnung. Dieser Betrag setzte sich zusammen aus der Fallpauschale 17.021 (A-Pauschale) sowie tagesgleichen Pflegesätzen für die Zeit vom 25. bis 28. Januar 1999 (drei Tage). Die Beklagte lehnte die Zahlung der tagesgleichen Pflegesätze neben der Fallpauschale aus Rechtsgründen zunächst in vollem Umfang ab.