BSG - Beschluß vom 25.09.2002
B 7 AL 142/02 B
Normen:
BVerfGG § 90 Abs. 2 S. 1 ; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1 § 160 Abs. 2 Nr. 2 § 160a Abs. 2 S. 3 ;
Vorinstanzen:
LSG Stuttgart - L 13 AL 2177/97 - 23.04.2002,
SG Stuttgart, vom 10.06.1997 - Vorinstanzaktenzeichen S 16 AL 5123/95

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde

BSG, Beschluß vom 25.09.2002 - Aktenzeichen B 7 AL 142/02 B

DRsp Nr. 2002/17530

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde

1. Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde damit begründet, dass die angewandten Normen verfassungswidrig seien, hat sie sich auch mit der einschlägigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts auseinanderzusetzen. Ein Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts reicht nicht aus. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

BVerfGG § 90 Abs. 2 S. 1 ; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1 § 160 Abs. 2 Nr. 2 § 160a Abs. 2 S. 3 ;

Gründe:

I

Nach den Angaben in der Beschwerdebegründung wendet sich das klagende Unternehmen gegen die Forderung der beklagten Bundesanstalt für Arbeit (BA) auf Erstattung von Arbeitslosengeld (Alg) und Arbeitslosenhilfe (Alhi) sowie der darauf entfallenen Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung sowie zur sozialen Pflegeversicherung für den Zeitraum von März 1995 bis März 1997 (mit Unterbrechungen).