BSG - Beschluß vom 28.11.2002
B 4 RA 129/02 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1 § 160 Abs. 2 Nr. 2 § 160 Abs. 2 Nr. 3 ;
Vorinstanzen:
LSG München - L 13 RA 84/01 - 24.04.2002,
SG Bayreuth, vom 22.02.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 3 RA 71/00

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde

BSG, Beschluß vom 28.11.2002 - Aktenzeichen B 4 RA 129/02 B

DRsp Nr. 2003/8380

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde

Wenn die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde weder ausdrücklich noch sinngemäß auf einen der in § 160 Abs. 2 SGG genannten Zulassungsgründe gestützt wird, so genügt sie den Formerfordernissen des § 160 Abs. 2 Nr. 1-3 bereits dann nicht. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1 § 160 Abs. 2 Nr. 2 § 160 Abs. 2 Nr. 3 ;

Gründe:

Die Beschwerde der Klägerin, die in der Hauptsache die Nichtberücksichtigung des Steigerungsbetrages der Höherversicherung bei der Berechnung ihres Beitrags zur Kranken- und Pflegeversicherung begehrt, ist in entsprechender Anwendung von § 169 SGG als unzulässig zu verwerfen. Denn sie hat in der Beschwerdebegründung entgegen § 160a Abs 2 Satz 3 SGG keinen Revisionszulassungsgrund (§ 160 Abs 2 SGG) dargetan.