Die Beschwerde der Klägerin, die in der Hauptsache die Nichtberücksichtigung des Steigerungsbetrages der Höherversicherung bei der Berechnung ihres Beitrags zur Kranken- und Pflegeversicherung begehrt, ist in entsprechender Anwendung von § 169 SGG als unzulässig zu verwerfen. Denn sie hat in der Beschwerdebegründung entgegen § 160a Abs 2 Satz 3 SGG keinen Revisionszulassungsgrund (§ 160 Abs 2 SGG) dargetan.
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