BSG - Beschluss vom 31.07.2007
B 13 R 204/07 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 2 § 160a Abs. 2 S. 3 ;
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 23.04.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 4 R 5000/05
SG Konstanz, vom 27.07.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 5 R 884/01

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde, Bezeichnung einer Divergenz

BSG, Beschluss vom 31.07.2007 - Aktenzeichen B 13 R 204/07 B

DRsp Nr. 2007/18145

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde, Bezeichnung einer Divergenz

Ein Berufungsgericht weicht nicht von einer Entscheidung des BSG ab, wenn die angefochtene Entscheidung nicht den Kriterien entsprechen sollte, die das BSG aufgestellt hat, sondern wenn es diesen Kriterien ausdrücklich widersprochen, also andere rechtliche Maßstäbe entwickelt hat. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 2 § 160a Abs. 2 S. 3 ;

Gründe:

Mit Beschluss vom 23.4.2007 hat das Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) einen Anspruch des Klägers auf Gewährung von Rente wegen Berufsunfähigkeit verneint.

Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Beschluss hat der Kläger beim Bundessozialgericht (BSG) Beschwerde eingelegt. Er beruft sich auf grundsätzliche Bedeutung, das Vorliegen von Verfahrensmängeln und macht sinngemäß Divergenz geltend.

Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist unzulässig. Die Begründung genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht, weil keiner der in § 160 Abs 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) abschließend aufgeführten Zulassungsgründe ordnungsgemäß dargetan worden ist (vgl § 160a Abs 2 Satz 3 SGG).