Mit Beschluss vom 23.4.2007 hat das Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) einen Anspruch des Klägers auf Gewährung von Rente wegen Berufsunfähigkeit verneint.
Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Beschluss hat der Kläger beim Bundessozialgericht (BSG) Beschwerde eingelegt. Er beruft sich auf grundsätzliche Bedeutung, das Vorliegen von Verfahrensmängeln und macht sinngemäß Divergenz geltend.
Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist unzulässig. Die Begründung genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht, weil keiner der in § 160 Abs 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) abschließend aufgeführten Zulassungsgründe ordnungsgemäß dargetan worden ist (vgl § 160a Abs 2 Satz 3 SGG).
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