BSG - Beschluss vom 20.03.2008
B 8 SO 50/07 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 2 § 160a Abs. 2 S. 3 ;
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 22.11.2007 - Vorinstanzaktenzeichen L 7 SO 1298/07
SG Freiburg, vom 21.02.2007 - Vorinstanzaktenzeichen S 9 SO 4732/06

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde; Bezeichnung einer Divergenz

BSG, Beschluss vom 20.03.2008 - Aktenzeichen B 8 SO 50/07 B

DRsp Nr. 2008/11930

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde; Bezeichnung einer Divergenz

Die Zulassung der Revision wegen Abweichung wird nicht durch die Unrichtigkeit der Entscheidung im Einzelfall, sondern durch die Nichtübereinstimmung im Grundsätzlichen begründet. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 2 § 160a Abs. 2 S. 3 ;

Gründe:

I. Der Kläger wendet sich mit seiner Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des Landessozialgerichts (LSG) Baden-Württemberg vom 22. November 2007, das die Versagung von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII) durch die Beklagte wegen mangelnder Mitwirkung des Klägers für rechtmäßig gehalten hat.