BSG - Beschluss vom 09.10.2007
B 12 KR 28/07 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1 § 160a Abs. 2 S. 3 ;
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 24.01.2007 - Vorinstanzaktenzeichen L 5 KR 4854/05
SG Mannheim, vom 27.10.2005 - Vorinstanzaktenzeichen S 11 KR 374/05

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde, Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache

BSG, Beschluss vom 09.10.2007 - Aktenzeichen B 12 KR 28/07 B

DRsp Nr. 2007/25111

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde, Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache

Ergeben sich hinsichtlich der Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage Zweifel, so muss in der Beschwerdebegründung im Einzelnen dargelegt werden, in welchem Umfang und aus welchen Gründen die Beantwortung der Rechtsfrage umstritten ist. Die Frage der Vereinbarkeit einer Norm des einfachen Rechts mit der Verfassung kann ebenfalls die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung rechtfertigen. Gleiches gilt für die Frage, ob der Gesetzgeber einen ihm im Anschluss an eine Unvereinbarkeitserklärung des BVerfG erteilten Auftrag zur Neuregelung ohne Verstoß gegen diesen Auftrag erfüllt hat. Für die Zulässigkeit der Beschwerde reicht jedoch der bloße Hinweis auf die insoweit maßgebliche Verfassungsgerichtsentscheidung nicht aus. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1 § 160a Abs. 2 S. 3 ;

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten im Wesentlichen über die Höhe der Beiträge zur sozialen Pflegeversicherung (SPV) und zur gesetzlichen Rentenversicherung (GRV).