BSG - Beschluss vom 20.08.2007
B 11a AL 159/06 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1 § 160a Abs. 2 S. 3 § 163 ;
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 30.08.2006 - Vorinstanzaktenzeichen L 12 AL 168/05
SG Düsseldorf, vom 09.06.2005 - Vorinstanzaktenzeichen S 25 (13) AL 244/04

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde, Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtsfrage

BSG, Beschluss vom 20.08.2007 - Aktenzeichen B 11a AL 159/06 B

DRsp Nr. 2007/18136

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde, Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtsfrage

Die mit einem Revisionsverfahren erstrebte Rechtsfortbildung und Vereinheitlichung muss sich unmittelbar auf der Grundlage der Tatsachenfeststellungen der Vorinstanz ergeben. Daher ist ein auf tatsächlichem Gebiet liegender Vortrag zur Darlegung des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung nicht geeignet. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1 § 160a Abs. 2 S. 3 § 163 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig, da die als Zulassungsgrund geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache in der Beschwerdebegründung nicht in der nach § 160a Abs 2 Satz 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) gebotenen Weise dargelegt ist.