BSG - Beschluss vom 03.04.2008
B 11b AS 15/07 B
Normen:
SGB II § 29 Abs. 1 ; SGB III § 217 ; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1 § 160a Abs. 2 S. 3 ;
Vorinstanzen:
LSG Bayern, vom 19.01.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 7 AS 128/06
SG Augsburg, vom 25.04.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 1 AS 69/06

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde; Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtsfrage zum Einstiegsgeld nach dem SGB II

BSG, Beschluss vom 03.04.2008 - Aktenzeichen B 11b AS 15/07 B

DRsp Nr. 2008/11933

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde; Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtsfrage zum Einstiegsgeld nach dem SGB II

Für die Darlegung der Klärungsbedürftigkeit der Rechtsfrage, ob es sich bei den Tatbestandsvoraussetzungen des § 29 Abs. 1 SGB II "Überwindung der Hilfebedürftigkeit" und zur "Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt erforderlich" um unbestimmte Rechtsbegriffe handelt, die der vollen richterlichen Nachprüfbarkeit unterliegen, ist eine Auseinandersetzung mit der Rechtsprechung des BSG zu den Eingliederungszuschüssen nach § 217 SGB III erforderlich. Dabei genügt es nicht darauf hinzuweisen, dass noch keine Entscheidungen des BSG zu § 29 SGB II vorliegen würden und insofern offen sei, inwieweit die Ausführungen in der genannten Entscheidung des BSG zu § 217 SGB III übertragbar seien. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGB II § 29 Abs. 1 ; SGB III § 217 ; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1 § 160a Abs. 2 S. 3 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig. Die Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung und der Divergenz sind nicht in der durch § 160a Abs 2 Satz 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) gebotenen Weise dargelegt bzw bezeichnet.