BSG - Beschluß vom 27.10.2006
B 6 KA 38/06 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3 Halbs. 2 § 160a Abs. 2 S. 3 ;
Vorinstanzen:
Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen 11. Senat - L 11 KA 68/05 - 10.05.2006,
SG Düsseldorf, vom 25.05.2005 - Vorinstanzaktenzeichen S 2 KA 243/04

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde, Darlegung eines Verfahrensmangels

BSG, Beschluß vom 27.10.2006 - Aktenzeichen B 6 KA 38/06 B

DRsp Nr. 2007/3069

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde, Darlegung eines Verfahrensmangels

Der Verfahrensmangel wird nicht in zulässiger Weise dargelegt, wenn ein Vertragszahnarzt, ohne die verletzte Verfahrensvorschrift konkret zu benennen, im Kern einen Fehler des Berufungsgerichts bei der zutreffenden Erfassung des Sachverhalts und somit im Rahmen von dessen Beweiswürdigung geltend macht. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3 Halbs. 2 § 160a Abs. 2 S. 3 ;

Gründe:

I

Im Rahmen einer Fortsetzungsfeststellungsklage besteht Streit über die Genehmigung der Beschäftigung einer Vorbereitungsassistentin.