BSG - Beschluß vom 05.11.1998
B 2 U 260/98 B
Normen:
SGG § 160a Abs. 2 S. 3;

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren

BSG, Beschluß vom 05.11.1998 - Aktenzeichen B 2 U 260/98 B

DRsp Nr. 1999/6638

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren

1. Die ordnungsgemäße Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde liegt nur vor, wenn sie aus sich heraus erkennen läßt, daß sie das Ergebnis der eigenen geistigen Arbeit des Prozeßbevollmächtigten ist, für die er mit seiner Unterschrift die volle Verantwortung übernimmt. Soweit der Prozeßbevollmächtigte des Beschwerdeführers zur weiteren Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde eine Stellungnahme des Klägers zu dem Urteil des LSG überreicht und ebenfalls "zum Vortrag in dieser Instanz" macht, mangelt es an einer ausreichenden Begründung der Beschwerde (vgl. BSG vom 24.2.1992 - 7 BAr 86/91 = SozR 3-1500 § 166 Nr. 4). [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGG § 160a Abs. 2 S. 3;

Gründe: