BSG - Beschluß vom 06.02.2003
B 7 AL 32/02 B
Normen:
SGG § 136 Abs. 1 Nr. 6 § 160 Abs. 2 Nr. 3 § 160a Abs. 2 S. 3 ;
Vorinstanzen:
LSG Berlin, vom 08.01.2002 - Vorinstanzaktenzeichen L 14 AL 166/99
SG Berlin, vom 08.09.1999 - Vorinstanzaktenzeichen S 50 AL 2395/99

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren

BSG, Beschluß vom 06.02.2003 - Aktenzeichen B 7 AL 32/02 B

DRsp Nr. 2003/8402

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren

1. Es fehlt nicht schon dann an den Entscheidungsgründen iS von § 136 Abs. 1 Nr. 6 SGG, wenn die Gründe sachlich unvollständig, unzureichend, unrichtig oder sonst rechtsfehlerhaft sind. 2. Der Kläger rügt die vorliegende Unvollständigkeit und Unrichtigkeit der Gründe, wenn er behauptet, dass das LSG nicht sein gesamtes tatsächliches Vorbringen ausdrücklich wiedergegeben und als inhaltlich nicht überzeugend zurückgewiesen hat. Dies genügt nicht für eine Zulassung der Revision. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGG § 136 Abs. 1 Nr. 6 § 160 Abs. 2 Nr. 3 § 160a Abs. 2 S. 3 ;

Gründe:

I

Der Kläger begehrt von der Beklagten Arbeitslosenhilfe (Alhi).