BSG - Beschluß vom 05.02.2003
B 4 RA 66/02 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1 § 160a Abs. 2 S. 3 § 160 ;
Vorinstanzen:
LSG Mainz - L 6 RA 101/01 - 25.02.2002,
SG Mainz, vom 30.08.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 1 RA 210/00

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren

BSG, Beschluß vom 05.02.2003 - Aktenzeichen B 4 RA 66/02 B

DRsp Nr. 2004/3577

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren

Es ist nicht Aufgabe des Beschwerdegerichts, die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde daraufhin zu untersuchen, ob sich aus ihr eventuell eine Rechtsfrage herausfiltern läßt. Die Rechtsfrage ist unter Zugrundelegung der einschlägigen bundesrechtlichen Normen zu formulieren, die allein Gegenstand der revisionsgerichtlichen Überprüfung nach § 162 SGG sein können. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1 § 160a Abs. 2 S. 3 § 160 ;

Gründe:

Mit seiner Beschwerde wendet sich der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des LSG vom 25. Februar 2002. Die Beschwerde ist unzulässig.

Die Beschwerdebegründung lässt nur andeutungsweise erkennen, dass der Kläger den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) geltend machen will. Diesen Zulassungsgrund hat der Kläger nicht in der gebotenen Weise dargelegt (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG).