Mit seiner Beschwerde wendet sich der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des LSG vom 25. Februar 2002. Die Beschwerde ist unzulässig.
Die Beschwerdebegründung lässt nur andeutungsweise erkennen, dass der Kläger den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) geltend machen will. Diesen Zulassungsgrund hat der Kläger nicht in der gebotenen Weise dargelegt (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG).
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