BSG - Beschluß vom 13.10.2004
B 9 V 12/04 B
Normen:
GG Art. 19 Abs. 4 Art. 103 ; SGG § 160a Abs. 2 S. 3 ;
Vorinstanzen:
Bayerisches Landessozialgericht - L 15 V 55/99 - 27.11.2003,
SG München, vom 30.09.1999 - Vorinstanzaktenzeichen S 29 V 105/97

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren

BSG, Beschluß vom 13.10.2004 - Aktenzeichen B 9 V 12/04 B

DRsp Nr. 2005/1101

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren

Die Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde muss eine Sichtung und rechtliche Durchdringung des Streitstoffs durch den beim BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten erkennen lassen sowie einen hinreichend geordneten Vortrag enthalten. Welche Anforderungen an die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im Einzelnen zu stellen sind, ist nach den jeweiligen Umständen zu beurteilen. Eine umfangreiche Beschwerdebegründung entspricht jedenfalls dann nicht den formellen Erfordernissen, wenn die Ausführungen zu den Zulassungsgründen in unübersichtlicher, ungegliederter, unklarer, kaum auflösbarer Weise mit Einlassungen zu irrevisiblen oder für das Beschwerdegericht sonst unerheblichen Fragen vermengt sind. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

GG Art. 19 Abs. 4 Art. 103 ; SGG § 160a Abs. 2 S. 3 ;

Gründe: