BSG - Beschluss vom 12.12.2003
B 6 KA 63/03 B
Normen:
SGG § 160a Abs. 2 S. 3 ;
Vorinstanzen:
LSG Rheinland-Pfalz, vom 15.05.2003 - Vorinstanzaktenzeichen L 5 KA 3/02
SG Mainz, vom 21.11.2001 - Vorinstanzaktenzeichen S 8 KA 24/01

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren

BSG, Beschluss vom 12.12.2003 - Aktenzeichen B 6 KA 63/03 B

DRsp Nr. 2007/14947

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren

Es muss in der Beschwerdebegründung konkretisiert werden, in welcher Richtung noch Klärungen erforderlich sein könnten, wenn bereits Rechtsprechung zu der Frage vorliegt, ob statusbegründende Akte nur mit Wirkung für die Zukunft erteilt und zurückgenommen werden können, und auch dazu, ob die Genehmigung zur Führung einer Gemeinschaftspraxis konstitutiv und statusbegründend wirkt sowie unter welchen Voraussetzungen sie beendet wird. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGG § 160a Abs. 2 S. 3 ;

Gründe:

I. Der Kläger gehörte zusammen mit weiteren Vertragsärzten einer radiologischen Gemeinschaftspraxis an, die der Zulassungsausschuss mit Wirkung zum 1. Januar 1993 genehmigt hatte. Die Zulassung des Beigeladenen zu 12., der seit dem 1. Januar 1993 zugelassen und Mitglied der Gemeinschaftspraxis war, endete zum 30. Juni 1994 und diejenige des Klägers im November 2000.