LSG Chemnitz - Beschluss vom 06.12.2010
L 3 AS 800/09 NZB
Normen:
SGB X § 33 Abs. 1; SGG § 143; SGG § 144; SGG § 145; SGG § 151;
Vorinstanzen:
SG Leipzig, vom 13.08.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 5 AS 2304/08

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren bei fehlerhafter Rechtsmittelbelehrung; Zulässigkeit einer Rechtsbedingung; Auslegung eines Aufhebungs- und Erstattungsbescheides

LSG Chemnitz, Beschluss vom 06.12.2010 - Aktenzeichen L 3 AS 800/09 NZB

DRsp Nr. 2011/9133

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren bei fehlerhafter Rechtsmittelbelehrung; Zulässigkeit einer Rechtsbedingung; Auslegung eines Aufhebungs- und Erstattungsbescheides

1. Eine fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung führt nicht zur Statthaftigkeit eines von Gesetzes wegen nicht zugelassenen Rechtsmittels. 2a) Eine Berufung, die unter einer Bedingung eingelegt wird, ist nicht zulässig. b) Bei einer sogenannten Rechtsbedingung handelt es sich um eine Bedingung, bei der vor Eintritt der Rechtsfolge eine weitere Rechtsvoraussetzung, zum Beispiel die Genehmigung einer Aufsichtsbehörde oder die Zustimmung eines Dritten zum Rechtsgeschäft, erfüllt sein muss. Die sogenannte Rechtsbedingung ist keine Bedingung im verfahrensrechtlichen Sinne. c) Die Rechtsauffassung des Rechtsmittelgerichtes zur Frage der Statthaftigkeit der Berufung ist keine Rechtsbedingung. Deshalb ist eine unter dem Vorbehalt der Rechtsauffassung des Rechtsmittelgerichtes hilfsweise erhobene Berufung nicht statthaft. 3. Es gibt keine prozessrechtliche Grundlage dafür, eine unrichtige Rechtsmittelbelehrung, in der über die nicht statthafte Nichtzulassungsbeschwerde an Stelle der statthaften Berufung belehrt wird, im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde isoliert aufzuheben. 4. Zur Auslegung eines Aufhebungs- und Erstattungsbescheides.