BSG - Beschluss vom 22.12.2006
B 2 U 65/06 B
Normen:
MRK Art. 13 Art. 6 ; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3 § 160a Abs. 2 S. 3 ;
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 19.01.2006 - Vorinstanzaktenzeichen L 6 U 3955/02
SG Ulm, vom 28.08.2002 - Vorinstanzaktenzeichen S 6 U 2375/00

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren bei überlanger Verfahrensdauer als Verfahrensfehler

BSG, Beschluss vom 22.12.2006 - Aktenzeichen B 2 U 65/06 B

DRsp Nr. 2007/16224

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren bei überlanger Verfahrensdauer als Verfahrensfehler

Ein Verstoß gegen Art. 6 und Art. 13 MRK wird nicht belegt, wenn der Beschwerdeführer nicht darlegt, dass außergewöhnliche Umstände, die eine längere Verfahrensdauer rechtfertigen können, nicht vorliegen. Dabei sind außergewöhnliche Umstände grundsätzlich erst im Revisionsverfahren zu prüfen, da sich die gerichtliche Prüfung im Beschwerdeverfahren auf eine Evidenzkontrolle beschränkt. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

MRK Art. 13 Art. 6 ; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3 § 160a Abs. 2 S. 3 ;

Gründe:

I. Die Kläger gehören zur Unternehmensgruppe W und betreiben bzw betrieben Werk- und Dienstleistungen im Fleischereigewerbe. Sie begehren mit ihren Klagen - mit anderen, rechtlich selbständigen Teilen dieser Unternehmensgruppe - eine günstigere Veranlagung und geringere Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung.