BSG - Beschluss vom 11.09.2007
B 11a AL 139/06 B
Normen:
SGB III § 183 Abs. 1 S. 1 § 27 Abs. 1 Nr. 5 ; SGB IV § 7 Abs. 1 S. 1 ; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 2 § 160a Abs. 2 S. 3 ;
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 18.07.2006 - Vorinstanzaktenzeichen L 13 AL 1766/06
SG Karlsruhe, vom 01.03.2006 - Vorinstanzaktenzeichen S 11 AL 4075/03

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren, Bezeichnung der Divergenz bei der Frage der Arbeitnehmereigenschaft von Vorstandsmitgliedern einer AG

BSG, Beschluss vom 11.09.2007 - Aktenzeichen B 11a AL 139/06 B

DRsp Nr. 2007/21208

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren, Bezeichnung der Divergenz bei der Frage der Arbeitnehmereigenschaft von Vorstandsmitgliedern einer AG

Um eine Abweichung iS des § 160 Abs. 2 Nr. 2 SGG zu bezeichnen, hat die Beschwerdebegründung einen Widerspruch im Grundsätzlichen oder ein Nichtübereinstimmen tragender abstrakter Rechtssätze in der Entscheidung des Landessozialgerichts einerseits und in einer Entscheidung z.B. des Bundessozialgerichts andererseits aufzuzeigen und die in Bezug genommene Entscheidung so zu kennzeichnen, dass sie ohne Weiteres aufzufinden ist (hier: zur Frage der Arbeitnehmereigenschaft von Vorstandsmitgliedern einer Aktiengesellschaft). [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGB III § 183 Abs. 1 S. 1 § 27 Abs. 1 Nr. 5 ; SGB IV § 7 Abs. 1 S. 1 ; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 2 § 160a Abs. 2 S. 3 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig. Der allein geltend gemachte Zulassungsgrund der Divergenz ist nicht in der durch § 160a Abs 2 Satz 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) gebotenen Weise bezeichnet.