BSG - Beschluss vom 28.05.2008
B 12 KR 2/07 B
Normen:
SGG § 103; SGG § 128 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LSG Bayern, vom 07.11.2006 - Vorinstanzaktenzeichen L 5 KR 357/05
SG Regensburg, - Vorinstanzaktenzeichen S 10 KR 119/05

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren; Bezeichnung des Verfahrensfehlers der Verletzung des § 103 SGG; Verzicht auf die Vernehmung eines ordnungsgemäß benannten Zeugen

BSG, Beschluss vom 28.05.2008 - Aktenzeichen B 12 KR 2/07 B

DRsp Nr. 2009/22676

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren; Bezeichnung des Verfahrensfehlers der Verletzung des § 103 SGG; Verzicht auf die Vernehmung eines ordnungsgemäß benannten Zeugen

Ein Gericht verletzt seine Pflicht zur Erforschung des Sachverhaltes durch eine unzulässige vorweggenommene Beweiswürdigung, wenn es Zeugen nicht vernimmt, sondern aufgrund eigener Mutmaßungen unterstellt, dass die Zeugen eine Tatsache nicht bekunden werden oder anderen Angaben Vorrang vor den Bekundungen der Zeugen einräumt. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Auf die Beschwerde der Klägerin wird die Revision gegen das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 7. November 2006 zugelassen.

Das vorstehend genannte Urteil wird aufgehoben.

Der Rechtsstreit wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.

Der Streitwert wird auf 11.383,66 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGG § 103; SGG § 128 Abs. 1;

Gründe:

I

Die Beteiligten streiten in der Hauptsache über die Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen.