BSG - Beschluss vom 01.07.2009
B 4 AS 17/09 B
Normen:
EStG § 62; GVG § 169; SGB II § 11 Abs. 1 S. 1; SGB II § 11 Abs. 2 S. 1; SGB II § 11 Abs. 2 S. 1 Nr. 7; SGG § 61; SGG § 122; SGG § 124; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; ZPO § 165;
Vorinstanzen:
LSG Chemnitz, vom 09.01.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 7 AS 163/07
SG Dresden, - Vorinstanzaktenzeichen 6 AS 2226/06

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren; Bezeichnung des Verfahrensmangel der Verletzung des Grundsatzes der Öffentlichkeit; grundsätzliche Bedeutung einer Rechtsfrage; erneute Klärungsbedürftigkeit

BSG, Beschluss vom 01.07.2009 - Aktenzeichen B 4 AS 17/09 B

DRsp Nr. 2009/21219

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren; Bezeichnung des Verfahrensmangel der Verletzung des Grundsatzes der Öffentlichkeit; grundsätzliche Bedeutung einer Rechtsfrage; erneute Klärungsbedürftigkeit

1. Es liegt kein Verfahrensmangel wegen Verletzung des Grundsatzes der Öffentlichkeit nach § 61 SGG in Verbindung mit § 169 GVG vor, wenn aufgrund einer Stellungnahme des Vorsitzenden und des Geschäftsstellenbeamten geklärt ist, dass der Begriff "Erörterungstermin" in der Sitzungsniederschrift neben der Bezeichnung "mündliche Verhandlung" versehentlich verwendet wurde und der Zutritt zum Gerichtssaal durchgehend gewährleistet gewesen ist. Eine Verfahrensmangel kann nur dann angenommen werden kann, wenn eine Beschränkung oder der Ausschluss der Öffentlichkeit mit Wissen und Wollen des Vorsitzenden oder des Gerichts geschieht, nicht aber, wenn der gesetzwidrige Zustand dem Gericht infolge unverschuldeter Unkenntnis verborgen geblieben ist. 2. Eine Rechtsfrage kann nur dann wieder klärungsbedürftig werden, wenn ihr in nicht geringfügigem Umfang widersprochen wird und gegen sie nicht von vornherein abwegige Einwendungen vorgebracht werden. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]