BSG - Beschluss vom 28.08.2007
B 7/7a AL 180/06 B
Normen:
SGG § 153 Abs. 4 S. 2 ;
Vorinstanzen:
LSG Bayern, vom 04.10.2006 - Vorinstanzaktenzeichen L 8 AL 180/03
SG München, vom 28.03.2003 - Vorinstanzaktenzeichen S 35 AL 1336/00

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren, Bezeichnung des Verfahrensmangels

BSG, Beschluss vom 28.08.2007 - Aktenzeichen B 7/7a AL 180/06 B

DRsp Nr. 2008/3948

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren, Bezeichnung des Verfahrensmangels

Die gesetzliche Funktion der Anhörung wird nicht verfehlt, wenn das LSG den Begriff "Gerichtsbescheid" statt "Beschluss" verwendet hat. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGG § 153 Abs. 4 S. 2 ;

Gründe:

I. Zwischen den Beteiligten ist die Förderung einer Ausbildung der Klägerin zur Tanztherapeutin (integraler/heilpädagogischer Tanz) streitig.

Den am 22. Dezember 1999 gestellten Antrag der Klägerin lehnte die Beklagte ab (Bescheid vom 13. Juli 2000, Widerspruchsbescheid vom 21. August 2000). Das Sozialgericht (SG) München hat die Klage mit Urteil vom 28. März 2003 mit der Begründung abgewiesen, die Klägerin sei für den von ihr angestrebten Beruf nicht geeignet. Nach Anhörung der Beteiligten mit Schreiben vom 21. Juni 2006 hat das Bayerische Landessozialgericht (LSG) die Berufung der Klägerin durch Beschluss vom 4. Oktober 2006 mit der Begründung zurückgewiesen, ein Förderungsanspruch der Klägerin sei weder nach den allgemeinen Vorschriften der Förderung der Berufsausbildung und der beruflichen Weiterbildung noch als Leistung zur Förderung der beruflichen Eingliederung behinderter Menschen begründet.