BSG - Beschluss vom 15.12.2008
B 12 KR 60/07 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 160a Abs. 2 S. 3; SGG § 62; ZPO § 227;
Vorinstanzen:
SG Augsburg, vom 07.04.2006 - Vorinstanzaktenzeichen S 10 KR 430/04
LSG München - L 5 KR 151/06- 15.05.2007,

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren, Bezeichnung des Verfahrensmangels, Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

BSG, Beschluss vom 15.12.2008 - Aktenzeichen B 12 KR 60/07 B

DRsp Nr. 2009/6139

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren, Bezeichnung des Verfahrensmangels, Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

Es liegt auch dann eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör vor, wenn das Vorliegen eines erheblichen Grundes für eine Terminverlegung zu Unrecht verneint wird. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 15. Mai 2007 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 160a Abs. 2 S. 3; SGG § 62; ZPO § 227;

Gründe:

I

Die Beteiligten streiten in der Hauptsache darüber, ob der Kläger zu 1. ab Juni 2001 als Geschäftsführer der Klägerin zu 2. bei dieser versicherungspflichtig beschäftigt war, sowie um die Gewährung von Krankengeld.