BSG - Beschluss vom 27.03.2007
B 13 R 164/06 B
Normen:
SGB X § 37; SGB X § 39; SGB X § 44; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 160a Abs. 5; SGG § 54 Abs. 1 S. 1; SGG § 77; SGG § 78; SGG § 83; SGG § 88 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LSG Bayern, vom 17.01.2006

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren; Bezeichnung des Verfahrensmangels; unzureichende Erfassung des klägerischen Begehrens

BSG, Beschluss vom 27.03.2007 - Aktenzeichen B 13 R 164/06 B

DRsp Nr. 2009/21506

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren; Bezeichnung des Verfahrensmangels; unzureichende Erfassung des klägerischen Begehrens

1. Will der Kläger erkennbar, dass ein Gericht über seinen Anspruch entscheidet und ist der Bescheid nach Ablauf der Widerspruchsfrist bindend geworden (§ 77 SGG), so ist das Begehren des Klägers als Antrag nach § 44 SGB X aufzufassen. 2. § 78 SGG verlangt nur den Abschluss eines Verfahrens, der sich innerhalb der Verwaltung vollzieht, jedoch keine mangelfreie Bekanntgabe des Verwaltungsaktes. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Auf die Beschwerde der Klägerin wird das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 17. Januar 2006 aufgehoben.

Der Rechtsstreit wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.

Normenkette:

SGB X § 37; SGB X § 39; SGB X § 44; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 160a Abs. 5; SGG § 54 Abs. 1 S. 1; SGG § 77; SGG § 78; SGG § 83; SGG § 88 Abs. 1;

Gründe:

I

Die in Bosnien und Herzegowina wohnhafte Klägerin begehrt Rente wegen Erwerbsminderung. Sie ist 1950 geboren und hat, neben Zeiten in ihrem Heimatland, in Deutschland von 1970 bis 1974 Pflichtbeitragszeiten wegen Beschäftigung zurückgelegt.