BSG - Beschluss vom 13.08.2009
B 8 SO 13/09 B
Normen:
GG Art. 101 Abs. 1 S. 2; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3 Halbs. 1; SGG § 160a Abs. 2 S. 3; SGG § 202; SGG § 60 Abs. 1; ZPO § 45 Abs. 2; ZPO § 547 Nr. 1; ZPO § 557 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 23.03.2009 - Vorinstanzaktenzeichen L 20 SO 1/09 ZVW
SG Detmold, - Vorinstanzaktenzeichen S 6 SO 133/06

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren; Bezeichnung des Verfahrensmangels bei fehlerhafter Anwendung einfachen Rechts durch LSG; Rechtsmissbräuchlichkeit eines Ablehnungsgesuchs

BSG, Beschluss vom 13.08.2009 - Aktenzeichen B 8 SO 13/09 B

DRsp Nr. 2009/22680

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren; Bezeichnung des Verfahrensmangels bei fehlerhafter Anwendung einfachen Rechts durch LSG; Rechtsmissbräuchlichkeit eines Ablehnungsgesuchs

Die fehlerhafte Anwendung einfachen Rechts kann sich anders als in den Fällen einer Zwischenentscheidung als Verfahrensfehler im Sinne des § 160 Abs. 2 Nr. 3 Halbs. 1 SGG erweisen, auf dem die Entscheidung beruhen kann, wenn das LSG in den Urteilsgründen von einem rechtsmissbräuchlichen Ablehnungsgesuch nach § 60 SGG ausgeht, das unbeachtlich sei. Voraussetzung für ein offensichtlich rechtsmissbräuchliches Ablehnungsgesuch ist ein nicht wenigstens ansatzweise nachvollziehbarer substantiierter Bezug zum konkreten Rechtsstreit. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Der Antrag des Klägers, ihm zur Durchführung des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 23.3.2009 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt S. beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem bezeichneten Urteil wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

GG Art. 101 Abs. 1 S. 2; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3 Halbs. 1; SGG § 160a Abs. 2 S. 3; SGG § 202; SGG § 60 Abs. 1; ZPO § 45 Abs. 2; ZPO § 547 Nr. 1; ZPO § 557 Abs. 2;