BSG - Beschluss vom 21.07.2009
B 7 AL 9/09 B
Normen:
GG Art. 103 Abs. 1; GG Art. 2 Abs. 1; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 160a Abs. 5; SGG § 202; SGG § 62; ZPO § 227 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 12.12.2008 - Vorinstanzaktenzeichen L 12 AL 2615/06
SG Karlsruhe, - Vorinstanzaktenzeichen S 11 AL 686/01

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren; Bezeichnung des Verfahrensmangels der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und ein faires Verfahren nach Antrag auf Terminsverlegung

BSG, Beschluss vom 21.07.2009 - Aktenzeichen B 7 AL 9/09 B

DRsp Nr. 2009/23472

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren; Bezeichnung des Verfahrensmangels der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und ein faires Verfahren nach Antrag auf Terminsverlegung

Beantragt ein Beteiligter unter Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung die Verlegung eines Verhandlungstermins und entscheidet das LSG trotz erneuter Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung über eine nicht vorhandene Reisefähigkeit auf Grund einer neu anberaumten mündlichen Verhandlung ohne Teilnahme des Beteiligten durch Urteil, so sind der Anspruch auf rechtliches Gehör und auf Durchführung eines fairen Verfahrens verletzt.

Auf die Beschwerde des Klägers wird das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 12.12.2008 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.

Normenkette:

GG Art. 103 Abs. 1; GG Art. 2 Abs. 1; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 160a Abs. 5; SGG § 202; SGG § 62; ZPO § 227 Abs. 1;

Gründe:

I