BSG - Beschluss vom 22.09.2009
B 2 U 182/09 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 62;
Vorinstanzen:
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 26.05.2009 - Vorinstanzaktenzeichen L 9 U 23/05
SG Hannover, vom 28.12.2004 - Vorinstanzaktenzeichen S 22 U 33/04

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren; Bezeichnung des Verfahrensmangels der Verletzung des rechtlichen Gehörs durch eine Überraschungsentscheidung; Einräumen einer angemessenen Äußerungsfrist

BSG, Beschluss vom 22.09.2009 - Aktenzeichen B 2 U 182/09 B

DRsp Nr. 2009/25457

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren; Bezeichnung des Verfahrensmangels der Verletzung des rechtlichen Gehörs durch eine Überraschungsentscheidung; Einräumen einer angemessenen Äußerungsfrist

Das Gericht muss sicherstellen, dass sich die Beteiligten sachgemäß zum Prozessstoff äußern können, wenn der Rechtsstreit in der mündlichen Verhandlung dadurch eine unerwartete Wendung nimmt, dass bisher nicht erörterte, eventuell entscheidungserhebliche Gesichtspunkte auftauchen oder das Gericht den Beteiligten mit einer geänderten Rechtsauffassung gegenübertritt. Einem Beteiligten ist auf Antrag eine angemessene Frist zur Stellungnahme einzuräumen, wenn er sich außer Stande fühlt, sich in der mündlichen Verhandlung ohne weiteren Rat sachgemäß zu erstmals eingeführten Tatsachen, Erfahrungssätzen oder rechtlichen Gesichtspunkten, die möglicherweise für die Sachentscheidung erheblich sind, zu äußern. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Auf die Beschwerde des Klägers wird das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 26. Mai 2009 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an einen anderen Senat des Landessozialgerichts zurückverwiesen.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 62;

Gründe:

I