BSG - Beschluss vom 01.10.2009
B 3 P 13/09 B
Normen:
GG Art. 103 Abs. 1; SGG § 62; SGG § 63 Abs. 1 S. 2; SGG § 63 Abs. 2 S. 1; SGG § 63 Abs. 2 S. 2; SGG § 73 Abs. 2; SGG § 73 Abs. 4 S. 4; ZPO § 174 Abs. 1; ZPO § 176;
Vorinstanzen:
LSG Berlin-Brandenburg, vom 11.12.2008 - Vorinstanzaktenzeichen L 27 P 24/08
SG Berlin, vom 30.03.2006 - Vorinstanzaktenzeichen S 76 P 27/03

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren; Bezeichnung des Verfahrensmangels; Verletzung des Anspruchs eines privaten Pflegeversicherungsunternehmens auf rechtliches Gehör

BSG, Beschluss vom 01.10.2009 - Aktenzeichen B 3 P 13/09 B

DRsp Nr. 2009/25458

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren; Bezeichnung des Verfahrensmangels; Verletzung des Anspruchs eines privaten Pflegeversicherungsunternehmens auf rechtliches Gehör

1. Die Rüge eines privaten Pflegeversicherungsunternehmens, es habe im Verfahren mittels einfachen Briefs oder gegen Empfangsbekenntnis versandte Schriftstücke des Gerichts nicht erhalten, ohne dass deren Rücklauf beim Gericht zu verzeichnen ist, begründet nicht automatisch einen Verstoß gegen das Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs. 2. Private Pflegeversicherungsunternehmen sind den in § 174 Abs. 1 ZPO genannten Personen und Organisationen gleichgestellt, so dass Zustellungen an sie wirksam gegen Empfangsbekenntnis bewirkt werden können.

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 11. Dezember 2008 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers im Beschwerdeverfahren.

Normenkette:

GG Art. 103 Abs. 1; SGG § 62; SGG § 63 Abs. 1 S. 2; SGG § 63 Abs. 2 S. 1; SGG § 63 Abs. 2 S. 2; SGG § 73 Abs. 2; SGG § 73 Abs. 4 S. 4; ZPO § 174 Abs. 1; ZPO § 176;

Gründe:

I