BSG - Beschluss vom 27.08.2009
B 13 RS 9/09 B
Normen:
GG Art. 103 Abs. 1; SGG § 62; SGG § 142; SGG § 153 Abs. 4 S. 2; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 160a Abs. 5;
Vorinstanzen:
LSG Berlin-Brandenburg, vom 14.01.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 3 R 400/07
SG Berlin, vom 05.12.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 9 RA 6598/04

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren; Bezeichnung des Verfahrensmangels der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör; Entscheidung ohne angemessene Stellungnahmefrist

BSG, Beschluss vom 27.08.2009 - Aktenzeichen B 13 RS 9/09 B

DRsp Nr. 2009/26157

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren; Bezeichnung des Verfahrensmangels der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör; Entscheidung ohne angemessene Stellungnahmefrist

Der Anspruch auf rechtliches Gehör wird verletzt, wenn das LSG auf weiteren Vortrag und formelle Beweisanträge nach einer Anhörungsmitteilung eine weitere Anhörungsmitteilung erlassen, aber ohne angemessene Stellungnahmefrist entschieden hat. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 14. Januar 2009 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.

Normenkette:

GG Art. 103 Abs. 1; SGG § 62; SGG § 142; SGG § 153 Abs. 4 S. 2; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 160a Abs. 5;

Gründe:

I

Der Kläger begehrt in der Hauptsache von der Beklagten die Feststellung der Zeiten vom 1.4.1976 bis 31.12.1977 und vom 27.12.1978 bis 30.6.1990 als solche der Zugehörigkeit zur Altersversorgung der technischen Intelligenz (AVItech) sowie der dabei erzielten Arbeitsentgelte.