BSG - Beschluss vom 27.08.2009
B 13 R 177/09 B
Normen:
SGG § 103; SGG § 118 Abs. 1; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 160a Abs. 5; ZPO § 412 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 27.03.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 4 R 2651/08
SG Mannheim, vom 25.04.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 6 R 2703/06

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren; Bezeichnung des Verfahrensmangels; Verletzung der Sachaufklärungspflicht durch das LSG

BSG, Beschluss vom 27.08.2009 - Aktenzeichen B 13 R 177/09 B

DRsp Nr. 2009/26801

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren; Bezeichnung des Verfahrensmangels; Verletzung der Sachaufklärungspflicht durch das LSG

Folgt das LSG einem Beweisantrag auf Durchführung einer weiteren Begutachtung nicht, obwohl Diskrepanzen in den Ergebnissen eines vorhandenen Gutachtens und der Aussage eines sachverständigen Zeugen auf der Zugrundelegung einander widersprechender Tatsachen beruhen, und entscheidet sich das Gericht weder für eine Sachverhaltsvariante noch stellt es fest, dass es auf die Unterschiede nicht ankam, so liegt ein Verstoß gegen die Amtsermittlungspflicht) vor. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Der Klägerin wird für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 27. März 2009 Prozesskostenhilfe gewährt und Rechtsanwalt S., ..., beigeordnet. Raten sind nicht zu entrichten.

Auf die Beschwerde der Klägerin wird das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 27. März 2009 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

SGG § 103; SGG § 118 Abs. 1; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 160a Abs. 5; ZPO § 412 Abs. 1;

Gründe:

I