BSG - Beschluss vom 07.10.2009
B 11 AL 95/09 B
Normen:
GG Art. 103 Abs. 1; SGG § 62; SGG § 124; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3;
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 05.05.2009 - Vorinstanzaktenzeichen L 1 AL 51/07
SG Köln, vom 21.06.2007 - Vorinstanzaktenzeichen S 22 AL 55/04

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren; Bezeichnung des Verfahrensmangels der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

BSG, Beschluss vom 07.10.2009 - Aktenzeichen B 11 AL 95/09 B

DRsp Nr. 2009/26804

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren; Bezeichnung des Verfahrensmangels der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

Es liegt ein Verfahrensfehler wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs vor, wenn im Ladungsschreiben zur mündlichen Verhandlung eine fehlerhafte Uhrzeit als Terminsbeginn genannt ist und der Kläger hierdurch an einer Teilnahme an der mündlichen Verhandlung gehindert wurde. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Auf die Beschwerde des Klägers wird das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 5. Mai 2009 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

GG Art. 103 Abs. 1; SGG § 62; SGG § 124; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3;

Gründe:

I

Der Kläger begehrt Überbrückungsgeld (Übbg) nach § 57 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) in der im Jahre 2003 geltenden Fassung im Zusammenhang mit der Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit als Rechtsanwalt.

Der Kläger, der bis 3. Januar 2003 Arbeitslosengeld (Alg) bezogen hatte, beantragte am 9. Januar 2003 bei der Beklagten die Gewährung von Übbg. Diesen Antrag lehnte die Beklagte mit der Begründung ab, der Kläger habe den Antrag nicht vor Eintritt des leistungsbegründenden Ereignisses gestellt (Bescheid vom 25. November 2003, Widerspruchsbescheid vom 9. Februar 2004).