Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 30. Juni 2008 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.
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Umstritten sind die Anerkennung von Folgen eines Arbeitsunfalls und die Gewährung von Entschädigungsleistungen. Das Sozialgericht hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 10. Dezember 2007), das Landessozialgericht (LSG) hat durch den angefochtenen Beschluss vom 30. Juni 2008 die Berufung zurückgewiesen.
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