BSG - Beschluss vom 17.02.2009
B 2 U 194/08 B
Normen:
GG Art. 103 Abs. 1; SGG § 153 Abs. 4 S. 2; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 160a Abs. 5; SGG § 62;
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 30.06.2008 - Vorinstanzaktenzeichen L 17 U 15/08
SG Köln, vom 10.12.2007 - Vorinstanzaktenzeichen S 18 U 22/03

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren; Bezeichnung des Verfahrensmangels; fehlende Anhörung nach § 153 Abs. 4 S. 2 SGG

BSG, Beschluss vom 17.02.2009 - Aktenzeichen B 2 U 194/08 B

DRsp Nr. 2010/4223

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren; Bezeichnung des Verfahrensmangels; fehlende Anhörung nach § 153 Abs. 4 S. 2 SGG

Eine Nichtzulassungsbeschwerde ist ua. begründet, wenn ein Verfahrensfehler geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann. Auf dem Verfahrensmangel einer fehlenden Anhörung kann die Entscheidung des LSG auch beruhen, wenn dem Kläger damit die Möglichkeit zu weiterem Sachvortrag und zur Beantragung weiterer Beweiserhebungen abgeschnitten worden war. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 30. Juni 2008 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

GG Art. 103 Abs. 1; SGG § 153 Abs. 4 S. 2; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 160a Abs. 5; SGG § 62;

Gründe:

I

Umstritten sind die Anerkennung von Folgen eines Arbeitsunfalls und die Gewährung von Entschädigungsleistungen. Das Sozialgericht hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 10. Dezember 2007), das Landessozialgericht (LSG) hat durch den angefochtenen Beschluss vom 30. Juni 2008 die Berufung zurückgewiesen.