BSG - Beschluss vom 24.02.2010
B 13 R 547/09 B
Normen:
SGG § 128 Abs. 1 S. 2; SGG § 136 Abs. 1 Nr. 6; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 160a Abs. 2 S. 3;
Vorinstanzen:
LSG Thüringen, vom 27.10.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 6 R 501/05
SG Gotha - S 11 RA 847/03,

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren; Bezeichnung des Verfahrensmangels

BSG, Beschluss vom 24.02.2010 - Aktenzeichen B 13 R 547/09 B

DRsp Nr. 2010/6016

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren; Bezeichnung des Verfahrensmangels

Für die Zulassung der Revision genügt die Rüge der Unrichtigkeit einer Entscheidung nicht.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Thüringer Landessozialgerichts vom 27. Oktober 2009 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 128 Abs. 1 S. 2; SGG § 136 Abs. 1 Nr. 6; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 160a Abs. 2 S. 3;

Gründe:

Mit Urteil vom 27.10.2009 hat das Thüringer Landessozialgericht (LSG) den vom Kläger geltend gemachten Anspruch auf Festsetzung eines höheren Rentenhöchstwerts unter Berücksichtigung (ua) der Beschäftigungszeiten vom 11.12.1972 bis 30.9.1994 als Pflichtbeitragszeiten und auf Zahlung entsprechend höherer Beträge verneint.

Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat der Kläger beim Bundessozialgericht (BSG) Beschwerde eingelegt. Er beruft sich auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache und den Verfahrensfehler des Fehlens von Entscheidungsgründen.