BSG - Beschluss vom 09.12.2010
B 13 R 170/10 B
Normen:
GG Art. 103 Abs. 1; SGG § 116 S. 2; SGG § 118 Abs. 1 S. 1; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 160a Abs. 5; SGG § 62; ZPO § 397; ZPO § 402; ZPO § 411 Abs. 4;
Vorinstanzen:
LSG Bayern, vom 27.01.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 13 R 970/08
SG München, vom 14.10.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 4 R 2572/07

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren; Bezeichnung des Verfahrensmangels der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

BSG, Beschluss vom 09.12.2010 - Aktenzeichen B 13 R 170/10 B

DRsp Nr. 2011/3584

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren; Bezeichnung des Verfahrensmangels der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

Jedem Beteiligten steht das Recht zu, dem Sachverständigen diejenigen Fragen vorlegen zu lassen, die er zur Aufklärung der Sache für dienlich erachtet. Dabei müssen die dem Sachverständigen zu stellenden Fragen nicht formuliert werden. Es reicht vielmehr aus, die erläuterungsbedürftigen Punkte hinreichend konkret zu bezeichnen, zB. auf Lücken, Widersprüche oder Unklarheiten hinzuweisen. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Auf die Beschwerde der Klägerin wird das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 27. Januar 2010 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

GG Art. 103 Abs. 1; SGG § 116 S. 2; SGG § 118 Abs. 1 S. 1; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 160a Abs. 5; SGG § 62; ZPO § 397; ZPO § 402; ZPO § 411 Abs. 4;

Gründe:

I

Die Klägerin begehrt die Gewährung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung. Ihr Rentenantrag vom April 2006 blieb im Verwaltungs-, Widerspruchs-, Klage- und Berufungsverfahren erfolglos.