BSG - Beschluss vom 29.05.2012
B 1 KR 6/12 B
Normen:
SGG § 160a Abs. 2 S. 3;
Vorinstanzen:
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 22.12.2011 - Vorinstanzaktenzeichen L 4 KR 246/11
SG Stade, vom 31.01.2011 - Vorinstanzaktenzeichen S 1 KR 141/05

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren; Bezeichnung des Verfahrensmangels einer Verletzung rechtlichen Gehörs

BSG, Beschluss vom 29.05.2012 - Aktenzeichen B 1 KR 6/12 B

DRsp Nr. 2012/11338

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren; Bezeichnung des Verfahrensmangels einer Verletzung rechtlichen Gehörs

1. Will ein Gericht durch Beschluss über eine zulässige Berufung entscheiden, muss es die Beteiligten nach ordnungsgemäßer Anhörung nur dann erneut anhören, wenn sich die Prozesssituation entscheidungserheblich ändert. 2. Einer erneuten Anhörung der Beteiligten vor einer Gerichtsentscheidung über eine zulässige Berufung durch Beschluss bedarf es nicht, wenn der Berufungsführer die Begründung seines Rechtsmittels entgegen eigener Ankündigung und unter Missachtung richterlich gesetzter Fristen unterlässt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 22. Dezember 2011 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160a Abs. 2 S. 3;

Gründe:

I