BSG - Beschluss vom 24.05.2012
B 9 SB 14/11 B
Normen:
SGG § 160a Abs. 2 S. 3; SGG § 153 Abs. 4;
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 17.02.2011 - Vorinstanzaktenzeichen L 10 SB 291/10
SG Dortmund, vom 07.09.2010 - Vorinstanzaktenzeichen S 39 SB 105/09

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren; Bezeichnung des Verfahrensmangels einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör; Beschluss ohne mündliche Verhandlung

BSG, Beschluss vom 24.05.2012 - Aktenzeichen B 9 SB 14/11 B

DRsp Nr. 2012/13906

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren; Bezeichnung des Verfahrensmangels einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör; Beschluss ohne mündliche Verhandlung

Hatte ein nicht rechtskundig vertretener Beteiligter wegen einer Unterbringung in einer psychiatrischen Klinik nicht die Möglichkeit, an der mündlichen Verhandlung vor dem SG teilzunehmen, und hat er nach der gemäß § 153 Abs 4 S 2 SGG erfolgten Anhörungsmitteilung des LSG weiteren Sachaufklärungsbedarf geltend gemacht, so ist er vor einer Entscheidung des LSG durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung zumindest erneut anzuhören.

Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 17. Februar 2011 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.

Normenkette:

SGG § 160a Abs. 2 S. 3; SGG § 153 Abs. 4;

Gründe:

I

Die Beteiligten streiten in der Hauptsache über die Feststellung eines Grades der Behinderung (GdB) von 100 sowie über die Feststellung der Voraussetzungen der Merkzeichen G, aG, B und RF.