BSG - Beschluss vom 24.05.2012
B 9 V 4/12 B
Normen:
SGG § 160a Abs. 2 S. 3;
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 15.12.2011 - Vorinstanzaktenzeichen L 6 VG 584/11
SG Freiburg, vom 10.12.2010 - Vorinstanzaktenzeichen S 6 VG 1376/07

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren; Bezeichnung des Verfahrensmangels einer Verletzung der Sachaufklärungspflicht

BSG, Beschluss vom 24.05.2012 - Aktenzeichen B 9 V 4/12 B

DRsp Nr. 2012/13907

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren; Bezeichnung des Verfahrensmangels einer Verletzung der Sachaufklärungspflicht

Die Einholung eines sog Glaubhaftigkeitsgutachtens, also einer aussagepsychologischen Begutachtung über den Wahrheitsgehalt auf ein bestimmtes Geschehen bezogener Angaben, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls und steht im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts.

Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 15. Dezember 2011 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten der Klägerin für das Beschwerdeverfahren.

Normenkette:

SGG § 160a Abs. 2 S. 3;

Gründe:

I

Die 1957 geborene Klägerin beansprucht von dem beklagten Land Leistungen der Beschädigtenversorgung nach dem Opferentschädigungsgesetz (OEG) iVm dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) wegen der Folgen eines in der Zeit vor 1973 jahrelang erlittenen sexuellen Missbrauchs durch ihren Vater.