BSG - Beschluss vom 12.07.2012
B 14 AS 31/12 B
Normen:
EMRK Art. 6 Abs. 1; SGG § 105; SGG § 158;
Fundstellen:
AnwBl 2013, 90
Vorinstanzen:
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 16.01.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 9 AS 1023/11
SG Hildesheim, vom 21.09.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 45 AS 174/06

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren; Bezeichnung des Verfahrensmangels eines Verstoßes gegen den gesetzlichen Richter

BSG, Beschluss vom 12.07.2012 - Aktenzeichen B 14 AS 31/12 B

DRsp Nr. 2012/16145

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren; Bezeichnung des Verfahrensmangels eines Verstoßes gegen den gesetzlichen Richter

1. Eine ursprünglich statthafte Berufung gegen einen Gerichtsbescheid wird unzulässig, wenn der Gegner einen zulässigen Antrag auf Durchführung der mündlichen Verhandlung beim Sozialgericht stellt. 2. Steht mit dem Antrag auf mündliche Verhandlung gegen einen Gerichtsbescheid durch einen Beteiligten fest, dass in der Sache noch eine mündliche Verhandlung vor dem Sozialgericht stattfinden wird, kann das Landessozialgericht die unzulässig gewordene Berufung des anderen Beteiligten mit Beschluss ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung verwerfen.

Die Beschwerde der Kläger gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 16. Januar 2012 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

EMRK Art. 6 Abs. 1; SGG § 105; SGG § 158;

Gründe:

I