BSG - Beschluss vom 10.07.2012
B 13 R 53/12 B
Normen:
SGG § 128 Abs. 1 S. 1; SGG § 179; VwGO § 125 Abs. 2; VwGO § 130a; ZPO § 579; ZPO § 580 Nr. 7b;
Vorinstanzen:
LSG Brandenburg-Potsdam - L 30 R 460/11 WA - 21.06.2011,
SG Berlin, vom 12.03.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 21 R 4108/07

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren; Bezeichnung des Verfahrensmangels einer unvorschriftsmäßigen Besetzung des Berufungsgerichts

BSG, Beschluss vom 10.07.2012 - Aktenzeichen B 13 R 53/12 B

DRsp Nr. 2012/16220

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren; Bezeichnung des Verfahrensmangels einer unvorschriftsmäßigen Besetzung des Berufungsgerichts

Über eine unzulässige Wiederaufnahmeklage kann das LSG wie über eine unzulässige Berufung durch Beschluss entscheiden.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 21. Juni 2011 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 128 Abs. 1 S. 1; SGG § 179; VwGO § 125 Abs. 2; VwGO § 130a; ZPO § 579; ZPO § 580 Nr. 7b;

Gründe:

I

Im Streit steht die Wiederaufnahme eines rechtskräftig abgeschlossenen Berufungsverfahrens auf Rente wegen Erwerbsminderung.

Das LSG hatte mit rechtskräftigem Urteil einen Anspruch auf Rente wegen voller bzw teilweiser Erwerbsminderung, auch bei Berufsunfähigkeit, verneint, weil die Klägerin noch körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeiten bei einem Leistungsvermögen von täglich mindestens sechs Stunden verrichten konnte und ihr zudem der behauptete Berufsschutz als Reiseverkehrskauffrau nicht zustand (LSG Berlin-Brandenburg Urteil vom 26.8.2010 - L 30 R 360/09; nachgehend Senatsbeschluss vom 4.3.2011 - B 13 R 345/10 B).