BSG - Beschluss vom 09.10.2012
B 5 R 196/12 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 160a Abs. 2 S. 3;
Vorinstanzen:
LSG Hamburg, vom 12.04.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 2 R 18/12
SG Hamburg, vom 24.11.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 4 R 666/08

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren; Bezeichnung des Verfahrensmangels; Fristversäumnis des Beteiligten bei Einhaltung der Berufungsfrist ohne Verschulden

BSG, Beschluss vom 09.10.2012 - Aktenzeichen B 5 R 196/12 B

DRsp Nr. 2012/21598

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren; Bezeichnung des Verfahrensmangels; Fristversäumnis des Beteiligten bei Einhaltung der Berufungsfrist ohne Verschulden

Sorgt ein Verfahrensbeteiligter nicht dafür, dass ihn Gerichtspost während einer Urlaubsabwesenheit im Bereich von etwa 6 Wochen erreicht, und versäumt er deshalb eine gesetzliche Verfahrensfrist, so entfällt im Wiedereinsetzungsverfahren ein Schuldvorwurf, wenn das vorangegangene Gerichtsverfahren aufgrund staatlichen Fehlverhaltens faktisch zum Stillstand gekommen war.

Auf die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision wird der Beschluss des Landessozialgerichts Hamburg vom 12. April 2012 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 160a Abs. 2 S. 3;

Gründe:

I