Auf die Beschwerde der Klägerin werden die Beschlüsse des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 22. März und 4. Juni 2012 aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.
I
Die Klägerin ist Rechtsnachfolgerin des im April 2007 verstorbenen Versicherten J. G. (im Folgenden: G.), der bei der beklagten Pflegekasse gegen das Risiko der Pflegebedürftigkeit pflichtversichert gewesen ist. Streitbefangen waren und sind Leistungen nach der Pflegestufe III.
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