BSG - Beschluss vom 08.12.2008
B 12 R 37/07 B
Normen:
GG Art. 103 Abs. 1; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 2; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 160a Abs. 2 S. 3; ZPO § 139;
Vorinstanzen:
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 08.11.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 1 R 611/05
SG Lüneburg, - Vorinstanzaktenzeichen 21 RA 32/02

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren, Bezeichnung einer Divergenz und einer Überraschungsentscheidung als Verfahrensmangel

BSG, Beschluss vom 08.12.2008 - Aktenzeichen B 12 R 37/07 B

DRsp Nr. 2009/6144

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren, Bezeichnung einer Divergenz und einer Überraschungsentscheidung als Verfahrensmangel

1. Eine Abweichung des LSG nach § 160 Abs. 2 Nr. 2 SGG von einer Entscheidung des BSG liegt dann vor, wenn es einen abstrakten Rechtssatz aufstellt, der der zum selben Gegenstand gemachten und fortbestehenden aktuellen abstrakten Aussage des BSG entgegensteht und dem Berufungsurteil tragend zu Grunde liegt. 2. Hat sich das LSG im Urteil dem Standpunkt eines der Beteiligten angeschlossen, so liegt keine Überraschungsentscheidung in dem Sinne vor, dass ein gewissenhafter und kundiger Prozessbevollmächtigter mit ihr nicht zu rechnen brauchte. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 8. November 2007 wird als unzulässig verworfen.

Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen zu 1) bis 5) für das Beschwerdeverfahren sind nicht zu erstatten.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Normenkette:

GG Art. 103 Abs. 1; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 2; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 160a Abs. 2 S. 3; ZPO § 139;

Gründe:

I