Der Antrag der Klägerin, ihr für die Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Thüringer Landessozialgerichts vom 14. Januar 2009 vor dem Bundessozialgericht Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwältin Jahn (Weida) beizuordnen, wird abgelehnt.
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im zuvor benannten Urteil wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
I
Streitig ist die Gewährung einer Leistung für Mehrbedarf auf Grund von Alleinerziehung nach dem SGB II für den Zeitraum von November bis April 2006.
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