BSG - Beschluss vom 16.07.2009
B 4 AS 37/09 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 2; SGG § 160a Abs. 2 S. 3;
Vorinstanzen:
LSG Thüringen, vom 14.01.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 7 AS 139/08
SG Altenburg, - Vorinstanzaktenzeichen 26 AS 1559/06

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren; Bezeichnung einer Divergenz

BSG, Beschluss vom 16.07.2009 - Aktenzeichen B 4 AS 37/09 B

DRsp Nr. 2009/21220

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren; Bezeichnung einer Divergenz

Für die Geltendmachung des Zulassungsgrundes einer Divergenz muss der Beschwerdeführer einen abstrakten Rechtssatz aus dem vorinstanzlichen Urteil und einen abstrakten Rechtssatz aus der höchstrichterlichen Entscheidung so bezeichnen, dass die Divergenz erkennbar wird. Dabei reicht es nicht aus, auf eine bestimmte höchstrichterliche Entscheidung mit der Behauptung hinzuweisen, das angegriffene Urteil weiche hiervon ab. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Der Antrag der Klägerin, ihr für die Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Thüringer Landessozialgerichts vom 14. Januar 2009 vor dem Bundessozialgericht Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwältin Jahn (Weida) beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im zuvor benannten Urteil wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 2; SGG § 160a Abs. 2 S. 3;

Gründe:

I

Streitig ist die Gewährung einer Leistung für Mehrbedarf auf Grund von Alleinerziehung nach dem SGB II für den Zeitraum von November bis April 2006.