BSG - Beschluss vom 02.04.2009
B 2 U 281/08 B
Normen:
GG Art. 103 Abs. 1; GG Art. 2 Abs. 1; GG Art. 20 Abs. 3; MRK Art. 6 Abs. 1 S. 1; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 160a Abs. 5; SGG § 62 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 24.09.2008 - Vorinstanzaktenzeichen L 2 U 158/08
SG Reutlingen, - Vorinstanzaktenzeichen S 4 U 3800/05

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren, Bezeichnung eines Verfahrensmangels; Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch widersprüchliches Verhalten des Gerichts

BSG, Beschluss vom 02.04.2009 - Aktenzeichen B 2 U 281/08 B

DRsp Nr. 2009/14962

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren, Bezeichnung eines Verfahrensmangels; Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch widersprüchliches Verhalten des Gerichts

Es verstößt gegen das Verbot widersprüchlichen Verhaltens und stellt eine Überraschungsentscheidung im Sinne einer Verletzung des Anspruchs auf ein faires Verfahren und im Sinne einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör dar, wenn das Gericht sich hinsichtlich bestimmter Sach- oder Rechtsfragen geäußert hat und seine Entscheidung ohne vorherige Information der Beteiligten über eine mögliche andere Auffassung seinerseits in dieser Frage auf eine abweichende Beurteilung dieser Frage gründet. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Auf die Beschwerde des Klägers wird das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 24. September 2008 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

GG Art. 103 Abs. 1; GG Art. 2 Abs. 1; GG Art. 20 Abs. 3; MRK Art. 6 Abs. 1 S. 1; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 160a Abs. 5; SGG § 62 Abs. 1;

Gründe:

I