Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 16. Februar 2009 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Mit Beschluss vom 16.2.2009 hat das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg (LSG) einen Anspruch des Klägers auf Gewährung höherer Altersrente unter Berücksichtigung eines zu dynamisierenden besitzgeschützten Zahlbetrags verneint.
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