BSG - Beschluss vom 30.04.2009
B 13 R 121/09 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 160a Abs. 2 S. 3; SGG § 60;
Vorinstanzen:
LSG Berlin-Brandenburg, vom 16.02.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 22 R 1749/07
SG Frankfurt/Oder, - Vorinstanzaktenzeichen 9 RA 438/04

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren; Bezeichnung eines Verfahrensmangels; Beschluss des LSG über einen Ablehnungsantrag nach § 60 SGG

BSG, Beschluss vom 30.04.2009 - Aktenzeichen B 13 R 121/09 B

DRsp Nr. 2009/14966

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren; Bezeichnung eines Verfahrensmangels; Beschluss des LSG über einen Ablehnungsantrag nach § 60 SGG

Mit der Nichtzulassungsbeschwerde können mögliche Fehler bei der Entscheidung des LSG über einen Ablehnungsantrag nach § 60 SGG nicht geltend gemacht werden. War die die Behandlung des Ablehnungsantrags so fehlerhaft ist, dass durch die Mitwirkung der abgelehnten Richter die Vorschriften über den gesetzlichen Richter verletzt sind und das Berufungsgericht deshalb bei seiner Entscheidung im angegriffenen Urteil unrichtig besetzt war, so gilt etwas anderes. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 16. Februar 2009 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 160a Abs. 2 S. 3; SGG § 60;

Gründe:

Mit Beschluss vom 16.2.2009 hat das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg (LSG) einen Anspruch des Klägers auf Gewährung höherer Altersrente unter Berücksichtigung eines zu dynamisierenden besitzgeschützten Zahlbetrags verneint.