BSG - Beschluss vom 18.11.2008
B 2 U 44/08 B
Normen:
SGG § 33; SGG § 153 Abs. 4 S. 1; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3;
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 07.01.2008 - Vorinstanzaktenzeichen L 10 U 2234/07
SG Freiburg, - Vorinstanzaktenzeichen S 9 U 1511/01

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren; Bezeichnung eines Verfahrensmangels; Zurückweisung der Berufung; Nichterforderlichkeit einer mündlichen Verhandlung

BSG, Beschluss vom 18.11.2008 - Aktenzeichen B 2 U 44/08 B

DRsp Nr. 2009/14969

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren; Bezeichnung eines Verfahrensmangels; Zurückweisung der Berufung; Nichterforderlichkeit einer mündlichen Verhandlung

Bei der Beurteilung, ob eine mündliche Verhandlung nach § 153 Abs. 4 S. 1 SGG erforderlich ist, ist zu beachten, dass die mündliche Verhandlung das "Kernstück" des gerichtlichen Verfahrens ist und den Zweck verfolgt, dem Anspruch der Beteiligten auf rechtliches Gehör zu genügen und mit ihnen den Streitstoff erschöpfend zu erörtern. Nicht erforderlich wird eine mündliche Verhandlung in der Regel nur dann sein, wenn der Sachverhalt umfassend ermittelt worden ist, so dass Tatsachenfragen in einer mündlichen Verhandlung nicht mehr geklärt werden müssen, oder wenn etwa im Berufungsverfahren lediglich der erstinstanzliche Vortrag wiederholt wird. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 7. Januar 2008 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

SGG § 33; SGG § 153 Abs. 4 S. 1; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3;

Gründe:

I