BSG - Beschluss vom 13.11.2008
B 13 R 277/08 B
Normen:
GG Art. 103 Abs. 1; SGG § 62; SGG § 110; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 160a Abs. 2 S. 3; SGG § 160a Abs. 5; SGG § 202; ZPO § 227 Abs. 1 S. 1; ZPO § 227 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LSG Berlin-Brandenburg, vom 09.05.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 1 R 988/06
SG Berlin, - Vorinstanzaktenzeichen 19 RA 12/04

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren; Bezeichnung eines Verfahrensmangels; Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör; Vertagungsantrag wegen Erkrankung

BSG, Beschluss vom 13.11.2008 - Aktenzeichen B 13 R 277/08 B

DRsp Nr. 2009/21508

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren; Bezeichnung eines Verfahrensmangels; Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör; Vertagungsantrag wegen Erkrankung

Das Gericht hat die Pflicht zur Terminverlegung, wenn ein ordnungsgemäß gestellter Vertagungsantrag mit einem hinreichenden substanziiert geltend und ggf. glaubhaft gemachten Terminsverlegungsgrund vorliegt. Bei Zweifeln an der Verhinderung an der Terminsteilnahme aufgrund einer Erkrankung hat das Gericht entweder den Kläger zur Glaubhaftmachung seines Vortrages durch Vorlage eines ärztlichen Attestes aufzufordern oder selbst eine nähere Stellungnahme des behandelnden Arztes über Ausmaß und Umstände der Erkrankungen des Klägers einzuholen. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Auf die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision wird das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 9. Mai 2008 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

GG Art. 103 Abs. 1; SGG § 62; SGG § 110; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 160a Abs. 2 S. 3; SGG § 160a Abs. 5; SGG § 202; ZPO § 227 Abs. 1 S. 1; ZPO § 227 Abs. 2;

Gründe:

I