BSG - Beschluss vom 05.05.2009
B 13 R 535/08 B
Normen:
GG Art. 103 Abs. 1; SGG § 62 Halbs. 1; SGG § 118 Abs. 1 S. 1; SGG § 128 Abs. 2; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 160a; ZPO § 407a Abs. 2;
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 24.09.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 2 R 4342/07
SG Mannheim, - Vorinstanzaktenzeichen 10 R 656/04

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren; Bezeichnung eines Verfahrensmangels; Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör; persönliche Gutachtenerstellung

BSG, Beschluss vom 05.05.2009 - Aktenzeichen B 13 R 535/08 B

DRsp Nr. 2009/21510

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren; Bezeichnung eines Verfahrensmangels; Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör; persönliche Gutachtenerstellung

1. Die Gewährung rechtlichen Gehörs im Gerichtsverfahren setzt voraus, dass die Beteiligten ausreichend Gelegenheit zur Abgabe sachgemäßer Erklärungen haben müssen und ihnen dazu eine angemessene Zeit eingeräumt wird. 2. Wenn ein vom Gericht bestellter Sachverständiger bei der Erstellung des Gutachtens auf die Mitarbeit eines anderen Arztes zurückgreift und aus Art und Umfang der Mitarbeit gefolgert werden kann, dass der beauftragte Sachverständige seine das Gutachten prägenden und regelmäßig in einem unverzichtbaren Kern von ihm selbst zu erbringenden Zentralaufgaben nicht selbst wahrgenommen, sondern delegiert hat, so ist das Gutachten wegen der Überschreitung der Grenzen der erlaubten Mitarbeit unverwertbar (hier bei der Erstellung psychiatrischer Gutachten). [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Auf die Beschwerde der Klägerin wird das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 24. September 2008 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.

Normenkette:

GG Art. 103 Abs. 1; SGG § 62 Halbs. 1; SGG § 118 Abs. 1 S. 1; SGG § 128 Abs. 2; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 160a; ZPO § 407a Abs. 2;