BSG - Beschluss vom 16.09.2009
B 9 VS 6/09 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3 Halbs. 2; SGG § 160a Abs. 2 S. 3;
Vorinstanzen:
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 26.03.2009 - Vorinstanzaktenzeichen L 13 VS 1/08
SG Bremen, vom 05.02.2002 - Vorinstanzaktenzeichen S 27 V 40/99

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren; Bezeichnung eines Verfahrensmangels

BSG, Beschluss vom 16.09.2009 - Aktenzeichen B 9 VS 6/09 B

DRsp Nr. 2009/22690

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren; Bezeichnung eines Verfahrensmangels

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 26. März 2009 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3 Halbs. 2; SGG § 160a Abs. 2 S. 3;

Gründe:

Mit Urteil vom 26.3.2009 hat das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (LSG) einen Anspruch des Klägers auf Erhöhung seiner nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 30 vH gewährten Grundrente (ab 21.12.2007; Grad der Schädigungsfolgen von 30) wegen eines besonderen beruflichen Betroffenseins (§ 30 Abs 2 Bundesversorgungsgesetz) verneint. Gegen die Nichtzulassung der Revision im vorbezeichneten Urteil hat der Kläger Beschwerde beim Bundessozialgericht (BSG) eingelegt. Zu deren Begründung macht er geltend, die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung, das LSG sei von der Rechtsprechung des BSG abgewichen und schließlich lägen Verfahrensmängel vor.

Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist unzulässig. Ihre Begründung genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG). Keiner der in § 160 Abs 2 SGG abschließend aufgeführten Zulassungsgründe ist ordnungsgemäß dargetan worden (vgl § 160a Abs 2 Satz 3 SGG).