BSG - Beschluss vom 15.11.2010
B 8 SO 71/10 B
Normen:
SGG § 151 Abs. 1; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 160a Abs. 2 S. 3; SGG § 65a Abs. 1;
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 04.08.2010 - Vorinstanzaktenzeichen L 2 SO 18/10
SG Freiburg, vom 25.11.2009 - Vorinstanzaktenzeichen S 4 SO 207/09

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren; Bezeichnung eines Verfahrensmangels; Unzulässigkeit der Berufungseinlegung mit einfacher E-Mail

BSG, Beschluss vom 15.11.2010 - Aktenzeichen B 8 SO 71/10 B

DRsp Nr. 2011/1028

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren; Bezeichnung eines Verfahrensmangels; Unzulässigkeit der Berufungseinlegung mit einfacher E-Mail

Das Einlegen der Berufung mittels einfacher E-Mail genügt gemäß § 65a SGG nicht den Anforderungen an die Schriftform. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Der Antrag des Klägers, ihm zur Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 4. August 2010 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem bezeichneten Urteil wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 151 Abs. 1; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 160a Abs. 2 S. 3; SGG § 65a Abs. 1;

Gründe:

I

Im Streit ist die Übernahme von Umzugs- und Zahnbehandlungskosten.