BSG - Beschluss vom 16.12.2008
B 9 SB 24/08 B
Normen:
GG Art. 101 Abs. 1 Satz 2; SGG § 60 Abs. 1 Satz 1;
Vorinstanzen:
SG Lübeck, vom 16.08.2007 - Vorinstanzaktenzeichen S 23 SB 299/06
LSG Schleswig-Holstein, vom 08.04.2008 - Vorinstanzaktenzeichen L 2 SB 47/07

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren; Darlegung der Besorgnis der richterlichen Befangenheit als Verfahrensmangel

BSG, Beschluss vom 16.12.2008 - Aktenzeichen B 9 SB 24/08 B

DRsp Nr. 2009/8829

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren; Darlegung der Besorgnis der richterlichen Befangenheit als Verfahrensmangel

Voraussetzung für einen Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG, der in der nächsten Instanz als Verfahrensmangel zu berücksichtigen ist, ist das Tätigwerden eines Richters unter eindeutiger Missachtung der Verfahrensvorschriften oder das so eindeutige Vermissenlassen der gebotenen Distanz und Neutralität, dass jede andere Würdigung als die Bejahung einer Besorgnis der Befangenheit willkürlich erschiene. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 8. April 2008 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Normenkette:

GG Art. 101 Abs. 1 Satz 2; SGG § 60 Abs. 1 Satz 1;

Gründe:

Mit Urteil vom 8.4.2008 hat das Schleswig-Holsteinische Landessozialgericht (LSG) einen Anspruch des Klägers auf Feststellung eines höheren Grades der Behinderung (GdB) als 50 verneint. Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat der Kläger beim Bundessozialgericht (BSG) Beschwerde eingelegt. Er macht grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache und Verfahrensmängel geltend.