Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 8. April 2008 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Mit Urteil vom 8.4.2008 hat das Schleswig-Holsteinische Landessozialgericht (LSG) einen Anspruch des Klägers auf Feststellung eines höheren Grades der Behinderung (GdB) als 50 verneint. Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat der Kläger beim Bundessozialgericht (BSG) Beschwerde eingelegt. Er macht grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache und Verfahrensmängel geltend.
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