BSG - Beschluss vom 23.07.2007
B 13/4 R 381/06 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1 § 160a Abs. 2 S. 3 ;
Vorinstanzen:
LSG Chemnitz, vom 04.07.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 7 RA 283/03
SG Leipzig, vom 18.06.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 8 RA 316/02

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren, Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache

BSG, Beschluss vom 23.07.2007 - Aktenzeichen B 13/4 R 381/06 B

DRsp Nr. 2007/21215

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren, Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache

Mindestvoraussetzung für eine Entscheidung des Senats über die eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde ist die Wiedergabe des der Entscheidung des LSG zugrunde liegenden Sachverhalts. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1 § 160a Abs. 2 S. 3 ;

Gründe:

Mit Beschluss vom 4.7.2006 hat das Sächsische Landessozialgericht (LSG) einen Anspruch des Klägers auf Gewährung höherer Regelaltersrente unter Anwendung von § 4 Abs 4 des Gesetzes zur Überführung der Ansprüche und Anwartschaften aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen des Beitrittsgebiets (AAÜG) verneint.

Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Beschluss hat der Kläger beim Bundessozialgericht (BSG) Beschwerde eingelegt. Er macht die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend.

Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist unzulässig. Die Begründung genügt den Anforderungen nicht, weil keiner der in § 160 Abs 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) abschließend aufgeführten Zulassungsgründe ordnungsgemäß dargetan worden ist (vgl § 160a Abs 2 Satz 3 SGG).